3G am Arbeitsplatz
Ab Mittwoch, den 24. November 2021 gilt deutschlandweit die 3G-Regelung am Arbeitsplatz. Das heißt, Arbeitgeber und Beschäftigte dürfen Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte zu anderen Mitmenschen nicht ausgeschlossen werden können, nur noch betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind (3G-Regel). Der Nachweis darüber muss mit sich geführt werden, für eine Kontrolle verfügbar sein oder beim Arbeitgeber hinterlegt sein.
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Einhaltung der Verpflichtungen durch Nachweiskontrollen bei Mitarbeitern, die nicht geimpft oder genesen sind, täglich zu überwachen und auch regelmäßig zu dokumentieren.
Sogenannte Selbsttests, als solche, die ohne Aufsicht eigenständig durchgeführt werden, sind nicht ausreichend zum Betreten der Arbeitsstätte. Es muss sich um einen Test handeln, über den auch ein Testnachweis erstellt werden kann (sog. Bürgertest oder Test unter Aufsicht von geschultem Personal im Betrieb).
Ein Schnelltest ist 24 Stunden gültig, ein PCR-Test 48 Stunden.
Sollten sich Mitarbeiter, die nicht geimpft oder genesen sind, weigern, einen Test vorzulegen, darf die Arbeitsleistung nicht angenommen werden. Die Mitarbeiter haben keinen Lohnanspruch. Auf Dauer kann das bis zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen.
Home-Office-Angebotspflicht des Arbeitgebers
Ab sofort haben Arbeitgeber Home-Office anzubieten, wenn die Mitarbeiter Büroarbeit oder vergleichbare Arbeit verrichten und keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Mitarbeiter müssen das Angebot annehmen, sofern nicht ihrerseits zwingende Gründe entgegenstehen.
Es kommen auf Sie als Arbeitgeber viele Neuerungen zu. Wie insbesondere die Möglichkeit der (ordentlichen) Kündigung von ungeimpften Testverweigerern zu bewerten ist, wird die Rechtsprechung in den nächsten Monaten zu klären haben.
Sofern sich für Sie Rückfragen ergeben, helfen wir Ihnen gerne weiter.
Ihre Kreishandwerkerschaft Ruhr