(15. April 2021) Das Bundeskabinett hat am 13.04. die Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-Covid-2-Arbeitsschutzverordnung beschlossen, mit der eine Verpflichtung aller Arbeitgeber zum Angebot von Corona-Tests eingeführt wird. Die Geltungsdauer der Arbeitsschutzverordnung wurde insgesamt bis zum 30. Juni 2021 verlängert.
Die Änderungen erfolgen per Verordnung und treten nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger voraussichtlich Mitte kommender Woche in Kraft.
Den aktuellen Stand der Dinge haben wir aus gegebenem Anlass noch einmal wie folgt für Sie zusammengefasst:
Testpflicht für alle Arbeitgeber
Mit der neuen Regelung in § 5 sind alle Arbeitgeber verpflichtet, ihren Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens einmal pro Woche einen Corona-Test anzubieten. Bestimmten Beschäftigungsgruppen mit erhöhtem Infektionsrisiko sind zweimal pro Woche Testangebote zu unterbreiten. Eine Verpflichtung der Beschäftigten zur Nutzung des Testangebots ist nicht normiert.
Welche Tests sind anzubieten?
Es könnten PCR-Tests sowie Antigen-Schnelltests zur professionellen oder zur Selbstanwendung angeboten werden. In der Praxis empfiehlt sich insbesondere für kleinere Betriebe, die nicht mit einem Dritten (bspw. einem kommunalen Testcenter) zusammenarbeiten, das Angebot von sog. Selbsttests. Diese sind den Mitarbeitern anzubieten und können von diesen zu Hause durchgeführt werden.
Können regionale Teststrukturen (z. B. kommunale Testcenter) genutzt werden?
In der Verordnungsbegründung wird ausgeführt, dass „das Angebot an die Beschäftigten zur Durchführung von Testungen durch Dritte die Beauftragung durch entsprechende Dienstleister miteinschließt“. Hierunter wird nach unserer Lesart auch die Nutzung von Teststrukturen Dritter, wie ins-besondere kommunale oder private Testcenter, zu verstehen sein. Allerdings wird hier der Nachweis einer Zusammenarbeit notwendig sein (wegen der Dokumentationspflicht gem. § 5 Abs. 3.)
Welche Arbeitnehmer sind einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt?
Dies sind gem. § 5 Abs. 2 Beschäftigte, die z. B. in den Lebensmittelhandwerken oder im Bereich der körpernahen Dienstleistungen arbeiten. Gleiches gilt bei betriebsbedingtem Kontakt mit Personen, die keinen Mund-Nase-Schutz tragen müssen (Kitas) oder bei Beschäftigten mit häufig wechselnden Kontakten mit anderen Personen. Bei letzterem wird in der Begründung der Verordnung auf den Einzelhandel sowie auf Beförderungs-, Zustell- und Transportdienstleistungen verwiesen.
Erfolgt die Testung während der Arbeitszeit?
Mit dem Testangebot ist keine Testpflicht seitens des Beschäftigten verbunden. Insofern muss die Testung auch nicht unter Aufsicht erfolgen oder dokumentiert werden. Die Tests können damit außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt werden. In der Begründung der Verordnung heißt es zu dem Thema „Die Entscheidung, ob die freiwillige Testung der Beschäftigten innerhalb der Arbeitszeit der Beschäftigten erfolgt oder nicht, wird im Rahmen betrieblicher Vereinbarungen getroffen.“
Welche Dokumentationspflichten sind zu erfüllen?
Gem. § Abs. 3 sind Nachweise über die Beschaffung von Tests oder Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten vom Arbeitgeber vier Wochen aufzubewahren. Weitere Dokumentationspflichten sind nicht vorgesehen.
Achtung: Das Testen entbindet nicht von der Einhaltung der AHA-L-Regeln, der sonstigen technischen und organisatorischen Arbeitsschutzmaßnahmen sowie der notwendigen Hygienevorkehrungen im Betrieb.
Über weitere Einzelheiten werden wir Sie zeitnah auf dem Laufenden halten. Den Verordnungstext können Sie hier abrufen: Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Bleiben Sie gesund!